Besondere Rechtsvorschriften für die IHK Weiterbildungsprüfung

Bilanzbuchhaltung -International-

Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erläßt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. März 1999 als zuständige Stelle nach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2-4 und § 58 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG> vom 14. August 1969 (BGBL. 1 5.1112>, zuletzt geändert durch das arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBL. 1, S.1476, 1479), folgende besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung Rechtsvorschriften für die Prüfung ,,Bilanzbuchhaltung-lnternational":

§ 1 Ziel der Prüfung

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Weiterbildung im Rahmen internationaler Buchhaltung oder Rechnungslegungsvorschriften erworben worden sind, kann die Industrie- und Handelskammer Prüfungen nach den § § 2-8 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Erstellen des Jahresabschlusses nach den lAS (International Accounting Standards) und US-GAAP <US Generally Accepted Accounting Principle;
  2. Erkennen und Berücksichtigen der steuerlichen Auswirkungen internationaler Geschäftstätigkeit;
  3. Abwicklung des internationalen Zahlungsverkehrs;
  4. Auswerten und Interpretieren der Ergebnisse internationaler Geschäftstätigkeit.

§2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. eine erfolgreich abgelegte Bilanzbuchhhalter-Prüfung oder
  2. ein erfolgreich abgeschlossenes, fachnahes Studium mit den Schwerpunktthemen Bilanzen und Steuern und einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern an einer nach Hochschulrahmengesetz anerkannten Hoch-/Fachhochschule und außerdem eine zweijährige, einschlägige Berufspraxis nachweist, die der beruflichen Fortbildung in der Bilanzbuchhaltung dienlich ist.

(2) Abweichend von.Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§3 Griederung und Inhalt der Prüfung Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsfächer:

  1. Grundlagen internationaler Geschäftstätigkeit
  2. Internationales Rechnungswesen
  3. Internationales Steuerrecht
  4. Fachbezogenes Englisch

§4 Prüfungsanforderungen

(1) Im Prüfungsfach ,,Grundlagen internationaler Geschäftstätigkeit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundlagen unterschiedlicher Rechts- und Wirtschaftsordnungen erkennen und im Hinblick auf die Auswirkungen für die eigenen Entscheidungen beurteilen kann.

In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:

  1. Strukturelle Unterschiede von Volkswirtschaften
  2. Grundlagen unterschiedlicher Rechtssysteme
  3. Internationale wirtschaftliche Organisationen
  4. Internationaler Zahlungsverkehr

(2) Im Prüfungsfach ,,Internationales Rechnungswesen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Rechnungslegungssysteme lAS und US-GAAP kennt und anwenden kann und die Unterschiede gegenüber dem deutschen Recht beurteilen kann. Das gilt auch für Konzernabschlüsse.

In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:

  1. US-GAAP
  2. lAS
  3. Konzemrechnungslegung

(3) Im Fach ,,Internationales Steuerrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die unterschiedlichen Prinzipien der Besteuerung bei internationaler Geschäftstätigkeit kennt und aus nationaler Sicht die Auswirkungen erkennen und beurteilen kann.

In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:

  1. Rechtsquellen internationalen Steuerrechts
  2. Besteuerungsprinzipien bei internationaler Geschäftstätigkeit
  3. Steuern vom Einkommen und Ertrag
  4. Verkehrs- und Verbrauchssteuern

(4) In ,,Fachbezogenes Englisch" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über das Steuer- und Rechnungswesen eine Kommunikation in englischer Sprache sicherstellen kann und die Fachbegriffe der beiden Sprachen einander zuordnen und bewerten kann.

§ 5 Durchführung der Prüfung

(1) Die in den § 3 Abs. 1 genannten Prüfungsfächer sind schriftlich zu prüfen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt im Prüfungsfach

  1. Grundlagen internationaler Geschäftstätigkeit 2 Std.
  2. lnternationales Rechnungswesen 4 Std.
  3. Internationales Steuerrecht 3 Std
  4. Fachbezogenes Englisch 1 Std.

(3) Die schriftliche Prüfung gemäß §3 kann auf Beschluß des Prüfungsausschusses in einem Fach durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als einem Prüfungsfach nicht ausreichende Leistungen oder in einem Prüfungsfach ungenügende Leistungen erbracht wurden.

§ 6 Ergebnis der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern ausreichende Leistungen erbracht hat.

§ 7 Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Rechtsvorschriften treten am ersten Tage nach der Verkündung im Mitteilungsblatt der Kammer ,,markt + wirtschaft" in Kraft.

 

Industrie- und Handelskammer zu Köln

Alfred Freiherr von Oppenheim Eberhard Garnatz

Präsident Hauptgeschäftsführer